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Satzung des Bürgervereins Schenkenland
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Logo
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Schenkenland“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Bürgerverein Schenkenland e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 15755 Schwerin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31.12.2008.
Der Verein führt folgendes Logo: 
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, zum Wohle der Einwohner des Schenkenländchens sich auf den Gebieten Landschaftspflege und Naturschutz, Sport und Gesunderhaltung sowie Kultur und Heimatpflege fördernd zu betätigen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch eigene Veranstaltungen sowie durch gemeinsame Veranstaltungen mit anderen Vereinen und Organisationen, Institutionen, Bürgerinitiativen und Personen im Schenkenländchen. Im Bereich der Landschaftspflege und des Naturschutzes ist es das Ziel des Vereins, zusammen mit anderen Vereinen und Bürgerinitiativen sich für den Erhalt des Naturparks Dahme-Heideseen einzusetzen, der durch geplante Baumaßnahmen in seinem Bestand akut gefährdet ist. Auf dem Gebiet des Sports und der Gesunderhaltung sind Angebote und Veranstaltungen in den Sportarten Laufen/Walken, Radfahren sowie Segeln vorgesehen. Die Durchführung kostenloser Segelkurse für Jugendliche ist geplant. Kultur und Heimatpflege soll durch Veranstaltungen, wie etwa musikalische Darbietungen, Ausstellungen und Lesungen, sowie durch die Unterstützung traditioneller dörflicher Veranstaltungen gefördert werden. In diesem Bereich sollen auch die schon vorhandenen Angebote anderer Vereine ideell und/oder materiell sowie werblich unterstützt werden. In seinem Bemühen, diese Vereinigungen bei der Darstellung, Bekanntmachung und Durchführung ihrer Aktivitäten zu unterstützen, verpflichtet sich der Verein zu strikter Neutralität. Einzelne Anbieter werden nicht bevorzugt; etwaige Konfliktbewältigungen einzelner Anbieter untereinander sind nicht Gegenstand der Vereinstätigkeit.
Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
§ 3 Unabhängigkeit und Gemeinnützigkeit
Der Verein hat keine parteipolitischen oder auf wirtschaftlichen Gewinn gerichteten Ziele.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die im Interesse der Vereins erwachsenen Auslagen erstattet.
Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe einzuhalten. Sie haben den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss, dem Tod oder bei juristischen Personen mit deren Auflösung oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Ein Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz einmaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als ein Jahr in Rückstand ist.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge sowie über etwaige Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr.
§ 9 Organe
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem:
Vorsitzenden ersten stellvertretenden Vorsitzenden zweiten stellvertretenden Vorsitzenden Schatzmeister/in Schriftführer/in.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die erste stellvertretende Vorsitzende und der/die zweite stellvertretende Vorsitzende. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Als Kandidaten für die Wahl zum Vorstandsmitglied sind nur solche Mitglieder zugelassen, die weder ein Amt im Vorstand eines anderen Vereins, einer Institution oder Bürgerinitiative bekleiden, noch ein politisches Amt innehaben.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt der Vorstand bis zu einer Neuwahl im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er ist insbesondere zuständig für die:
Führung der laufenden Geschäfte des Vereins Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Aufnahme von Mitgliedern und die Beendigung von Mitgliedschaften.
Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r, anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung durch den/die Vorsitzende/n oder bei dessen/deren Verhinderung durch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Die Einladung kann auch per Email erfolgen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung des Vorstands Wahl (im Wahljahr) sowie Abwahl der Mitglieder des Vorstands Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages sowie etwaiger Umlagen Entscheidung über die Neufassung oder Änderungen der Satzung Entscheidung über die Auflösung des Vereins Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder von mehr als einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vereinsvorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Die Einladung kann auch per Email erfolgen.
Jedes Mitglied kann vom Vorstand bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Dies kann auch per Email erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Folgende Angaben sind notwendig:
Ort und Zeit der Versammlung Name der/des Versammlungsleiters/in und der/des Protokollführers/in Zahl der erschienenen Mitglieder die Tagesordnung die zusätzlich gestellten Anträge die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen)
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
§ 12 Wahlen und Abstimmungen
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt.
Zum Mitglied des Vorstands ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Satzungsbeschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
§ 13 Kassenprüfung
Die Jahresmitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Wiederwahl ist einmal möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Ihnen ist vom Vorstand jederzeit Einsicht in die Finanzen des Vereins zu gewähren. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten
§ 14 Auflösung des Vereins/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Dies gilt auch hinsichtlich der Verschmelzung des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Amt Schenkenländchen zur Verwendung im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit.
§ 15 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.2.2008 beschlossen. Mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister ist die bisherige Satzung außer Kraft und die vorstehende in Kraft getreten.
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